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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2015 - 5 M 52.14, 5 M 53.14   

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https://dejure.org/2015,29579
OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2015 - 5 M 52.14, 5 M 53.14 (https://dejure.org/2015,29579)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2015 - 5 M 52.14, 5 M 53.14 (https://dejure.org/2015,29579)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2015 - 5 M 52.14, 5 M 53.14 (https://dejure.org/2015,29579)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 166 VwGO, § 146 Abs 2 VwGO, § 114 ff ZPO, § 21 GKG 2004
    Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Rechtsmittelausschluss

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 166 VwGO, § 146 Abs 2 VwGO, § 114 ff ZPO, § 21 GKG
    Prozesskostenhilfe; persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; Erklärungsformular; ggfs. unterhaltspflichtige Eltern; keine Vorlage von Erklärungen der Eltern über deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Ablehnung des PKH-Antrags wegen fehlender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2014 - 12 M 53.14

    Prozesskostenhilfe; Ausschluss der Beschwerde; Fehlen der Unterlagen über die

    Der Rechtsmittelausschluss gemäß § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung erfasst auch den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe infolge fehlender oder unzureichender Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (wie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - OVG 5 M 52.14).(Rn.2).

    Der Rechtsmittelausschluss erfasst daher auch Fälle wie den hiesigen, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, weil der Antragsteller die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - OVG 5 M 52.14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2017 - 12 E 249/17

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - OVG 5 M 52.14 u. a. -, juris Rn. 1, und vom 3. November 2014 - OVG 12 M 53.14 -, juris Rn. 2.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2017 - 3 K 135.16

    (Kein) Rechtsmittel gegen die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben, weil die Beteiligten in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht über das Rechtsmittel der Beschwerde belehrt worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2015 - OVG 5 M 52.14, OVG 5 M 53.14 - juris Rn. 3; Beschluss vom 28. Juli 2015 - OVG 11 N 49.15 - juris Rn. 2).
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